Rz. 63

Gemeinnützige Stiftungen, die sämtliche Voraussetzungen der §§ 5168 AO erfüllen, also insbesondere ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken dienen, sind von der Körperschaftsteuer befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Die Gemeinnützigkeit führt grundsätzlich auch nach § 3 Nr. 6 GewStG zur Gewerbesteuerfreiheit.

 

Rz. 64

Allerdings sind solche inländischen Einkünfte der gemeinnützigen Stiftung, die dem Steuerabzug unterliegen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 3 S. 1 und 2 KStG), von der Steuerbefreiung ausgenommen. Dasselbe gilt für Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer nach § 43 S. 1 EStG unterliegen und für die die Stiftung keine Nichtveranlagungsbescheinigung bzw. Bescheinigung über ihre Gemeinnützigkeit vorgelegt hat (§ 44a Abs. 4, Abs. 7 EStG). Hier kommt allerdings auf Antrag nach § 44b Abs. 1 S. 1 EStG eine Kapitalertragsteuererstattung in Betracht.

 

Rz. 65

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist die gemeinnützige Stiftung ebenfalls privilegiert: Sowohl lebzeitige Zuwendungen als auch solche von Todes wegen sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG steuerbefreit.

 

Rz. 66

Soweit auf eine (gemeinnützige) Stiftung ein Unternehmen übertragen wird, gelten weitere Besonderheiten. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass bei gemeinnützigen Körperschaften (also auch Stiftungen) steuerlich betrachtet grundsätzlich wenigstens vier unterschiedliche Sphären zu unterscheiden sind:

der ideelle Bereich
die Vermögensverwaltung
der (grds. steuerpflichtige) wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sowie
der Zweckbetrieb.

Wesentlich ist in diesem Zusammenhang vor allem die Abgrenzung zwischen der Vermögensverwaltung und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, da die Einkünfte aus Letzterem auch bei gemeinnützigen Stiftungen regelmäßig der (normalen) Besteuerung unterliegen.

 

Rz. 67

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist stets anzunehmen, wenn die Stiftung Trägerin eines gewerblichen Einzelunternehmens ist oder wenn sie die Rolle des persönlichen haftenden Gesellschafters in einer Personengesellschaft einnimmt. Soweit die Stiftung einen maßgeblichen Einfluss auf das Tagesgeschäft ausüben kann und dieses auch aktiv beeinflusst, kann auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft und/oder eine Kommanditistenstellung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in diesem Sinne begründen. In diesen Fällen besteht das noch weiter gehende Risiko, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Stiftung insgesamt das Gepräge[54] geben und somit den vollständigen Wegfall der Gemeinnützigkeit bewirken kann.[55] Die Abgrenzung ist aber stark einzelfallabhängig und im Detail ziemlich schwierig.[56]

 

Rz. 68

Ungeachtet derartiger Abgrenzungsschwierigkeiten muss bei gemeinnützigen Stiftungen stets der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung beachtet werden. Dieser ergibt sich aus dem Prinzip der Unmittelbarkeit der Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke (§ 57 AO) und bedeutet konkret, dass beispielsweise die Bildung von Rücklagen nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig ist. Eine solche Ausnahme (also ein Recht zur Rücklagenbildung) besteht z.B. dann, wenn ohne die Ansammlung der Mittel die steuerbegünstigten Zwecke nicht nachhaltig erfüllt werden könnten (§ 58 Nr. 6 AO). Zur Vermeidung von Unsicherheiten in diesem Bereich gestattet es § 58 Nr. 7 Buchst. a AO, jährlich "pauschal" bis zu einem Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Kosten aus der Vermögensverwaltung in eine freie Rücklage einzustellen.

[54] Vgl. zur Geprägetheorie: BFH, BStBl II 2002, 162, 163.
[55] Müller, in: Hannes, Formularbuch Vermögens- und Unternehmensnachfolge, C. 3.01 R. n. 46.

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