Rz. 54
▪ | Die Beweislast für vorsätzliche Brandstiftung liegt beim Versicherer. Die Tatbestände Diebstahl und Brand sind selbstständig und gleichwertig.[91] Wenn Diebstahl nicht bewiesen wird, kann der Versicherungsnehmer sich auf Brand als Schadenursache berufen; ein zweifelhafter Diebstahl hat jedoch indizielle Bedeutung für den Vorsatznachweis.[92] | ||||||
▪ | Folgende Umstände sind gewichtige Indizien für die vorsätzliche Herbeiführung eines Brandes durch den Versicherungsnehmer:[93]
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