Rz. 38

Eng verknüpft mit den Anforderungen an den Beweismaßstab ist die Redlichkeit des Versicherungsnehmers, der die erforderlichen Rahmentatsachen zu beweisen hat. Wird die zugunsten eines jeden Versicherungsnehmers sprechende Redlichkeitsvermutung erschüttert, muss er den Versicherungsfall nach den allgemeinen Regeln beweisen.[36]

 

Rz. 39

Erforderlich ist in jedem Fall ein Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild einer Entwendung ergibt.[37]

 

Rz. 40

Das äußere Bild eines Diebstahls ist schon dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht wieder vorfindet. Stellt der redliche Versicherungsnehmer ein derartiges Verschwinden seines Fahrzeuges fest, kann nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten Diebstahl geschlossen werden.[38]

 

Rz. 41

Unbeschädigte Schlösser sind ein Indiz für einen vorgetäuschten Diebstahl.[39]

[36] BGH VersR 1992, 917, 918; BGH r+s 1997, 184; OLG Hamm VersR 1994, 168; OLG Hamm VersR 1996, 1232; KG SP 2004, 25.
[37] BGH VersR 1991, 918 = NJW-RR 1991, 984.
[38] BGH VersR 1992, 1000; BGH SP 1996, 142; BGH DAR 1997, 107; BGH r+s 1997, 5; BGH SP 1997, 173.
[39] OLG Koblenz, 10 U 887/07, VersR 2009, 244 = r+s 2009, 147; OLG Köln, 9 U 65/04, r+s 2006, 103.

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