Rz. 62

Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall den ihm entstandenen Fahrzeugschaden geltend. Der beklagte Versicherer war unstreitig eintrittspflichtig. Der Kläger hatte eine Reparatur in Eigenregie durchgeführt. Er hatte den Schaden gegenüber der Beklagten fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abgerechnet. Die Beklagte hatte den Schadensbetrag aufgrund eines eigenen Prüfgutachtens um 1.197,22 EUR gekürzt (davon entfallen 107,40 EUR auf fiktive Verbringungskosten). Vorprozessual hatte sie den Kläger auf günstigere Stundenverrechnungssätze von Referenzwerkstätten verwiesen, ohne diese konkret zu benennen. In erster Instanz hatte sie sodann konkrete Werkstätten benannt, die unstreitig zu den von der Beklagten angesetzten Kosten repariert hätten. Die Parteien stritten darüber, ob der Kläger noch im vorliegenden Rechtsstreit auf die preisgünstigeren Referenzwerkstätten verwiesen werden konnte, ferner über die Ersatzfähigkeit der geltend gemachten fiktiven Verbringungskosten.

 

Rz. 63

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger den Klageanspruch weiter.

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