Rz. 71

Die Regelung des § 7 Abs. 1 StVG zählt die geschützten Rechtsgüter abschließend auf. Der Schadensbegriff des § 7 StVG entspricht dem des BGB.[212]

 

Rz. 72

Eine Sache ist beschädigt, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich in ihre Substanz eingegriffen wird.[213] Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 StVG bezieht neben dem Eigentum und anderen dinglichen Rechten auch den berechtigten unmittelbaren Besitz an einer Sache in ihren Schutzbereich ein.[214] Denn anders als § 823 Abs. 1 BGB spricht § 7 Abs. 1 StGB nicht von der Verletzung des Eigentums, sondern von der Beschädigung einer Sache. Der Gesetzgeber hat sich bei der früheren Fassung nicht an § 823 Abs. 1 BGB, sondern an § 833 Abs. 1 BGB orientiert.[215] Schließlich erfordert auch der Zweck der Haftung die Einbeziehung des berechtigten Besitzes, da die Haftung für die von Kraftfahrzeugen ausgehenden Gefahren in diesem Punkt nicht hinter der die Besitzverletzungen einschließenden Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB zurückbleiben sollte.[216] Als beschädigte Sache kommt auch die Straße in Betracht, die durch verlorene Ladung[217] oder durch ausgelaufene Betriebsstoffe[218] ohne vorherige Reinigung nicht mehr bestimmungsgemäß nutzbar ist.

 

Rz. 73

Die Körperverletzung liegt in einer Beeinträchtigung der Integrität der körperlichen Befindlichkeit.[219] Nur der Umstand, dass auf die körperliche Integrität in einer Weise eingewirkt wurde, die nachteilige Folgen auslösen kann, muss nach dem Beweismaß des § 286 ZPO feststehen; die konkrete Schadensfolge und deren Ausmaß – also der haftungsausfüllende Tatbestand – unterliegt dem Beweismaß des § 287 ZPO.[220]

[212] Vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2006 – IV ZR 325/05, VersR 2007, 200; BGH, Urt. v. 6.11.2007 – VI ZR 220/06, VersR 2008, 230. Die Haftung erstreckt sich – anders als nach § 823 Abs. 1 BGB – indessen nicht auf die Verletzung "sonstiger Rechte"; vgl. BGH, Urt. v. 18.11.1980 – VI ZR 215/78, NJW 1981, 750.
[214] BGH, Urt. v. 18.11.1980 – VI ZR 215/78, NJW 1981, 750; Hentschel/König, § 7 StVG Rn 26 f.
[215] BGH, Urt. v. 18.11.1980 – VI ZR 215/78, NJW 1981, 750.
[216] BGH, Urt. v. 18.11.1980 – VI ZR 215/78, NJW 1981, 750.
[219] BGH, Urt. v. 28.6.1983 – VI ZR 98/81, VersR 1983, 985.
[220] BGH, Urt. v. 28.6.1983 – VI ZR 98/81, VersR 1983, 985.

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