Rz. 16
Hat der Geschädigte die Schadenersatzrenten als Einkommen zu versteuern, hat der Schädiger ihm diese Steuer zu ersetzen.[17] Zu ersetzen ist nur die (anteilige) Mehrsteuer,[18] die auf den dem Geschädigten gezahlten Schadenersatzbetrag entfällt (nicht aber die gesamte Steuerlast).
Rz. 17
Die Steuer ist nicht fiktiv zu ersetzen, sondern nur, soweit ihr Anfall konkret nachgewiesen ist.[19]
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