Rz. 33

Der Regulierung sollte die aus den Lohn- und Einkommensteuertabellen ermittelte Monatssteuer nicht ohne Überprüfung der konkreten Fallumstände zu Grunde gelegt werden.[35]

 

Rz. 34

Die Monatssteuer berücksichtigt die unterhalb des Jahres von den Ehegatten gewählte Steuerklasse (IV/IV, III/V) und die vorgenommene Verteilung von Kinder- und sonstigen Freibeträgen. Dabei handelt es sich letztlich aber nur um Vorschüsse auf die noch festzusetzende Jahres-Einkommensteuerschuld der Ehegatten, die dann im Innenverhältnis der Ehegatten untereinander verhältnismäßig zu verteilen ist. Entscheidend ist also die Jahressteuer nach Feststellung/Ermittlung aller für das Steuerjahr anfallenden Einnahmen und Steuertatbestände (wie weitere Einkünfte, abzugsfähige Positionen).

[35] Siehe BGH v. 29.9.1987 – VI ZR 293/86 – DAR 1988, 23 = NJW-RR 1988, 149 = r+s 1988, 12 = VRS 74, 3.

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