Rz. 33
Der Regulierung sollte die aus den Lohn- und Einkommensteuertabellen ermittelte Monatssteuer nicht ohne Überprüfung der konkreten Fallumstände zu Grunde gelegt werden.[35]
Rz. 34
Die Monatssteuer berücksichtigt die unterhalb des Jahres von den Ehegatten gewählte Steuerklasse (IV/IV, III/V) und die vorgenommene Verteilung von Kinder- und sonstigen Freibeträgen. Dabei handelt es sich letztlich aber nur um Vorschüsse auf die noch festzusetzende Jahres-Einkommensteuerschuld der Ehegatten, die dann im Innenverhältnis der Ehegatten untereinander verhältnismäßig zu verteilen ist. Entscheidend ist also die Jahressteuer nach Feststellung/Ermittlung aller für das Steuerjahr anfallenden Einnahmen und Steuertatbestände (wie weitere Einkünfte, abzugsfähige Positionen).
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