Rz. 32

Auf das zu versteuernde und entsprechend § 32a EStG abgerundete Einkommen ist entweder der Grund- oder der Splittingtarif zur Ermittlung der individuellen Steuerbelastung anzuwenden.[34]

[34] Siehe Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadenersatzrecht, 4. Aufl. 2015, § 18 Rn 41 ff.; Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, 2. Aufl. 2012, § 8 Rn 60 ff.

a) Steuerklassenwahl

 

Rz. 33

Der Regulierung sollte die aus den Lohn- und Einkommensteuertabellen ermittelte Monatssteuer nicht ohne Überprüfung der konkreten Fallumstände zu Grunde gelegt werden.[35]

 

Rz. 34

Die Monatssteuer berücksichtigt die unterhalb des Jahres von den Ehegatten gewählte Steuerklasse (IV/IV, III/V) und die vorgenommene Verteilung von Kinder- und sonstigen Freibeträgen. Dabei handelt es sich letztlich aber nur um Vorschüsse auf die noch festzusetzende Jahres-Einkommensteuerschuld der Ehegatten, die dann im Innenverhältnis der Ehegatten untereinander verhältnismäßig zu verteilen ist. Entscheidend ist also die Jahressteuer nach Feststellung/Ermittlung aller für das Steuerjahr anfallenden Einnahmen und Steuertatbestände (wie weitere Einkünfte, abzugsfähige Positionen).

[35] Siehe BGH v. 29.9.1987 – VI ZR 293/86 – DAR 1988, 23 = NJW-RR 1988, 149 = r+s 1988, 12 = VRS 74, 3.

b) Grundtarif

 

Rz. 35

Der Grundtarif (§ 32a EStG) gilt für alle Steuerpflichtigen, die keinen Anspruch auf den Splittingtarif haben (negative Abgrenzung).

c) Splittingtarif

 

Rz. 36

Der gegenüber dem Grundtarif günstigere Splittingtarif gilt für Verheiratete mit Zusammenveranlagung (§ 32a Abs. 5 EStG).

 

Rz. 37

Verwitwete Personen erhalten ihn letztmals im Jahr nach dem Tod des Ehegatten (§ 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG). Auf geschiedene und getrennt lebende Ehegatten findet dieser Tarif nur ausnahmsweise Anwendung; wegen der Einzelheiten ist auf § 32a Abs. 6 EStG zu verweisen.

 

Rz. 38

Für die Bestimmung des Unterhaltsschadens ist hervorzuheben, dass bei der fiktiven Betrachtung des weggefallenen und damit zu ersetzenden Unterhalts der Splittingtarif dann anzusetzen ist, wenn die Ehegatten sich steuerlich vorher ebenso verhielten und auch weiterhin so verhalten hätten.

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