Rz. 70
Zugunsten des Ersatzpflichtigen, dem damit die Steuervorteile verbleiben, sind u.a. zu berücksichtigen:
▪ | die Steuervergünstigung für Arbeitnehmerabfindungen (§ 3 Nr. 9 EStG),[72] |
▪ | der Wegfall der Gewerbesteuer für Schadenersatz an einen Gewerbetreibenden wegen unfallbedingter Minderung seiner Erwerbsfähigkeit,[73] |
▪ | die Rückerstattung von Mehrwertsteuer wegen Gemeinnützigkeit,[74] |
▪ | unfallbedingt verminderte oder entfallende Mehrwertsteuern,[75] |
▪ | steuerliche Progressionsdifferenzen (die sich beispielsweise bei nur quotenmäßiger Haftung oder aber bei anzurechnenden steuerbegünstigten Leistungen Dritter ergeben).[76] |
Rz. 71
Bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens sind gewisse Steuervergünstigungen für sozialrechtliche Leistungen im Wege des Vorteilsausgleiches zu berücksichtigen:
▪ | Steuerfreiheit der Beihilfe (§ 3 Nr. 11 EStG), |
▪ | Steuerfreiheit von Bar- und Sachleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1 Buchst. a EStG), |
▪ | Steuervorteile bei Bezug von Sozialhilfe (§ 3 Nrn. 2b, 11 EStG),[77] |
▪ | Steuervorteile beim Bezug von Krankengeld (§ 3 Nr. 1 Buchst. a EStG), |
▪ | Steuervorteile bei Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente.[78] |
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