Rz. 45

Manchmal kann es auch schnell gehen. Nachdem es 2020 in mehreren Fleischfabriken zu zahlreichen Covid-19-Ausbrüchen gekommen war, reagierte die Politik schnell, insbesondere mit dem Verbot von Werk- und Leiharbeitsverträgen in der Fleischindustrie durch das mit Wirkung zum 1.1.2021 in Kraft getretene Arbeitsschutzkontrollgesetz.[79] Es beinhaltet zahlreiche Neuerungen/Änderungen zum Arbeitsschutz in der Fleischindustrie.

 

Rz. 46

Diese war aufgrund zum Teil hoher Covid-19 Infektionen in den Blickpunkt geraten und veranlasste den Gesetzgeber zum Handeln. Von großer praktischer Bedeutung sind insbesondere die in Art. 2 des Arbeitsschutzkontrollgesetzes vorgenommenen Änderungen des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch). Nach § 6a GSA Fleisch darf im Kerngeschäft der Fleischwirtschaft, d.h. bei der Schlachtung, Zerlegung und Verarbeitung von Fleisch, kein Fremdpersonal mehr eingesetzt werden, weder über Werk- noch über Leiharbeitsverträge noch durch Selbstständige. Es dürfen nur Arbeitnehmer des Inhabers eingesetzt werden (= eigenes Personal). Damit soll das nur schwer durchschaubare Nebeneinander verschiedenster Beschäftigungsverhältnisse ausgeschlossen werden.

[79] Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) v. 22.12.2020, BGBl I 2020, 3334; kritisch Bayreuter, NZA 2020, 773.

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