Rz. 34

Umgesetzt von den vorgenannten Zielen des Koalitionsvertrages wurde zunächst der Punkt "Krankenversicherung für Selbstständige mit geringem Einkommen"durch das Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 11.12.2018 mit Wirkung zum 1.1.2019.[72] Dabei geht es um freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Selbstständige.

 

Rz. 35

Nach der Gesetzesbegründung[73] hat die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt zu einer Veränderung der Lebens- und Einkommenssituation bei den Selbstständigen geführt. Die tatsächlichen Einkünfte von hauptberuflich Selbstständigen unterschreiten häufiger die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs. 4 S. 2 SGB V. Um Selbstständige mit geringeren Einkünften künftig erheblich zu entlasten, wird die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Selbstständige nahezu halbiert und auf 80. Teil der monatlichen Bezugsgröße abgesenkt.

 

Rz. 36

Die Absenkung auf den 80. Teil der monatlichen Bezugsgröße tritt zum 1.1.2019 in Kraft und würde im Jahr 2018 einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Selbstständige in Höhe von 1.141,88 EUR entsprechen. Bezogen auf das Jahr 2018 würde sich die monatliche Mindestbeitragsbelastung dadurch von durchschnittlich 342,56 EUR auf durchschnittlich 171,28 EUR monatlich reduzieren.

 

Rz. 37

Die Absenkung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage bedeutet, so die Gesetzesbegründung, somit sowohl für Selbstständige mit geringeren Einkünften als auch für Existenzgründer eine erhebliche Entlastung.

[72] BGBl I v. 11.12.2018, 2387 ff.
[73] BT-Drucks v. 24.9.2018, 34.

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