Rz. 168

Zu berücksichtigen ist, dass das Recht, eine (Status-)Klage zu erheben, verwirkt werden kann mit der Folge, dass eine angebrachte Klage unzulässig ist. Dies kommt jedoch nur nach besonderen Voraussetzungen in Betracht. Das Klagerecht kann ausnahmsweise verwirkt sein, wenn der Anspruchsteller die Klage erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums erhebt und zusätzlich ein Vertrauenstatbestand beim Anspruchsgegner geschaffen worden ist, er werde gerichtlich nicht mehr belangt werden. Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Berechtigten an der sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, dass dem Gegner die Einlassung auf die nicht innerhalb angemessener Frist erhobene Klage nicht mehr zumutbar ist. Durch die Annahme einer prozessualen Verwirkung darf der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Dies ist im Zusammenhang mit den an das Zeit- und Umstandsmoment zu stellenden Anforderungen zu berücksichtigen.[281] Die Verwirkung des Rechts zur Klageerhebung mit der Rechtsfolge der Unzulässigkeit der Klage ist nicht zu verwechseln mit der etwaigen materiellen Verwirkung des Rechts des Berufens auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.

[281] Vgl. BAG v. 20.3.2018 – 9 AZR 508/17, juris Rn 20; BAG v. 5.8.2020 – 9 AZR 373/19, juris Rn 16 f.

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