Rz. 272

Im Einzelfall kann die fehlerhafte steuerliche Behandlung den Tatbestand der vorsätzlichen Hinterziehung von Steuern (§ 370 AO) oder leichtfertigen Verkürzung von Steuern (§ 378 AO) erfüllen.[429]

[429] Vgl. die neue Rspr. des BGH v. 1.9.2020 – 1 StR 58/19, juris Rn 17 zum Gleichlauf von § 370 AO mit § 266a StGB; zum Straftatbestand des § 266a StGB s. oben Rdn 233.

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