Rz. 182
Nach § 80 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat Anspruch auf Unterrichtung hinsichtlich der Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, also auch bezüglich der Solo-Selbstständigen. Der Arbeitgeber schuldet insoweit diejenigen Angaben, die der Betriebsrat benötigt, um beurteilen zu können, ob und inwieweit Mitbestimmungsrechte in Betracht kommen.
Rz. 183
Praxishinweis
Mit Wirkung zum 1.4.2017 hat der Gesetzgeber in § 80 Abs. 2 BetrVG n.F. und § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG n.F. den Inhalt des bereits bestehenden Informationsrechtes des Betriebsrates über den Einsatz von Personen, die nicht im Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber des Betriebes stehen, gesetzlich klargestellt.[317]
Rz. 184
In § 80 Abs. 2 S. 1 und 3 BetrVG n.F. (Allgemeine Aufgaben des Betriebsrates) präzisiert der Gesetzgeber die erforderlichen Angaben durch Ergänzungen des Gesetzestextes. Danach umfasst die Unterrichtungspflicht durch den Arbeitgeber in § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG n.F. insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Nach dem neu in das Gesetz eingefügten § 80 Abs. 2 S. 3 BetrVG n.F. gehören zu den erforderlichen Unterlagen, die dem Betriebsrat auf Verlangen zur Verfügung zu stellen sind, auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Der Betriebsrat muss sein Auskunftsbegehren nach Art und Umfang konkretisieren. Ist dies wegen der großen Zahl Solo-Selbstständiger und der Vielfalt von Beschäftigungsmodalitäten unmöglich, kann er zunächst eine Gesamtübersicht zu einem von ihm bestimmten Stichtag verlangen.[318]
Rz. 185
In § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG n.F. (Personalplanung) hat der Gesetzgeber die Pflicht zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung des Betriebsrates insoweit klargestellt, als er […] einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen […] eingefügt hat.
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