Rz. 330
Ferner greifen, soweit gleichzeitig auch Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn und Unselbstständigkeit im steuerrechtlichen Sinn gegeben ist, die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen der falschen Handhabung (s. oben § 4 Rdn 187 ff.) und die steuerlichen Konsequenzen der falschen Handhabung ein (s. oben § 4 Rdn 245 ff.).
Rz. 331
Es gelten die gleichen Grundsätze falscher Handhabung wie im Zwei-Personen-Verhältnis. D.h. es haftet grundsätzlich (nur) das zwischengeschaltete Dienstleistungs-/Beratungsunternehmen für die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge und Steuern.
Rz. 332
Eine Haftung des Einsatzunternehmens scheidet mangels Eingliederung aus. Eine Ausnahme ist allenfalls deliktisch denkbar, wenn das Einsatzunternehmen auf das zwischengeschaltete Dienstleistungs-/Beratungsunternehmen zwecks Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen eingewirkt hätte.[483]
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