Rz. 302

Bei rechtlich und tatsächlich korrekt durchgeführter Solo-Selbstständigkeit besteht kein Anlass für eine etwaige Haftung oder Schuldnerschaft des überlassenden Dienstleistungsunternehmens und/oder des Einsatzunternehmens für etwaige sozialversicherungsrechtliche oder steuerliche (Nach-) Forderungen. Für Sozialversicherung und Steuern gelten die gleichen Grundsätze wie im Zwei-Personen-Verhältnis (s. oben § 4 Rdn 68 ff.). Alle Zahlungsflüsse und Abgaben werden entsprechend der vertraglichen Beziehungen abgewickelt. Der Solo-Selbstständige wird von seinem Auftraggeber, dem Dienstleistungsunternehmen, vergütet. Er erhält Honorar und stellt Rechnungen. Für seine Steuern ist er selbst verantwortlich. Da kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 SGB IV vorliegt, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Daher hat weder das Dienstleistungsunternehmen noch das Einsatzunternehmen/Drittunternehmen Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

 

Rz. 303

Soweit der Solo-Selbstständige, der typischerweise keinen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten beschäftigt (Voraussetzung 1), auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist (Voraussetzung 2), hat er allerdings seine Rentenversicherungspflicht gem. § 2 Nr. 9 SGB VI zu beachten. Für die Abführung der Beiträge ist er selbst verantwortlich.

 

Rz. 304

 

Praxishinweis

Das LSG Baden-Württemberg hat die Solo-Selbstständigkeit eines SAP-Beraters im Drei-Personen-Verhältnis erfreulich klar bestätigt.[456] Der SAP-Berater unterlag weder seitens seines Auftraggebers noch seitens der Endkundin einem Weisungsrecht.

Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation bestehe auch nicht bereits dann, wenn sich der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber wegen der weiteren Durchführung des Auftrages abstimmen muss.

Die Bundesagentur für Arbeit hat zur Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Einsatz von Arbeitnehmern im Rahmen von Werk- und selbstständigen Dienstverträgen sowie anderen Formen drittbezogenen Personaleinsatzes im Jahr 2017 ein Merkblatt[457] veröffentlicht, welches die BA mit Wirkung zum 1.8.2019 in die Fachlichen Weisungen überführt hat. Darin sind die Arbeitnehmerüberlassung, der Werkvertrag, der selbstständige Dienstvertrag und der Dienstverschaffungsvertrag beschrieben.[458] Dies gibt einen Überblick über die Vertragstypen.

 

Rz. 305

Im Ergebnis liegt bei dieser Konstellation weder ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis im arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerlichen Sinn zwischen dem Solo-Selbstständigen und dem Dienstleistungsunternehmen noch ein Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis zwischen dem Dienstleistungsunternehmen und dem Dritten/ Einsatzunternehmen noch ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Solo-Selbstständigen und dem Dritten/Einsatzunternehmen vor.

[457] Vgl. Merkblatt der BA AÜG 10, Stand 4/2017, zur Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Einsatz von Arbeitnehmern im Rahmen von Werk- und selbstständigen Dienstverträgen sowie anderen Formen drittbezogenen Personaleinsatzes.
[458] Vgl. § 1.1.6 Abs. 9 der Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), gültig ab 1.8.2019.

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