Rz. 178
Hinsichtlich der Absicherung der Gläubiger im Rahmen eines grenzüberschreitenden Formwechsels ist grundsätzlich zwischen dem Hinaus- und dem Hereinformwechsel zu unterscheiden.
Rz. 179
Zum Schutz der Gläubiger statuiert die Mobilitäts-RL für sämtliche erfassten Umwandlungsarten die Pflicht zur Information im Umwandlungsplan, die Möglichkeit der Gläubiger zur Beantragung angemessener Sicherheiten bei der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde sowie eine optionale Solvenzerklärung. Auch hierbei (zum Minderheitenschutz siehe Rdn 171) handelt es sich um einen Mindeststandard.[475]
Rz. 180
Bereits in den Formwechselplan sind Angaben zu etwaigen Sicherheiten zugunsten der Gläubiger aufzunehmen, Art. 86d lit. f Gesellschaftsrechts-RL. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorsehen, dass das Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Gesellschaft eine Solvenzerklärung abgeben muss, die zusammen mit dem Formwechselplan offengelegt wird.[476] Zudem müssen die Gläubiger, welche die im Plan angebotenen Sicherheiten für nicht zufriedenstellend erachten, innerhalb von drei Monaten nach Offenlegung des Plans bei der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde angemessene Sicherheiten beantragen können, Art. 86j Abs. 1 UAbs. 2 Gesellschaftsrechts-RL.
Rz. 181
Inhaltlich obliegt es den Gläubigern glaubhaft darzulegen, dass die Befriedigung ihrer Forderungen durch den grenzüberschreitenden Formwechsel gefährdet ist und sie von der formwechselnden Gesellschaft keine angemessenen Sicherheiten erhalten haben.[477] Die Forderung muss vor der Offenlegung des Plans entstanden sein und darf zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig geworden sein, Art. 99 Abs. 1 Gesellschaftsrechts-RL. Die Sicherheiten sind nach Art. 86j Abs. 1 UAbs. 3 Gesellschaftsrechts-RL davon abhängig, dass der Formwechsel wirksam wird.
Rz. 182
Art. 86j Abs. 4 Gesellschaftsrechts-RL sieht einen besonderen internationalen Gerichtsstand für Klagen von Gläubigern vor, deren Forderungen vor Offenlegung des Formwechselplans entstanden sind. Sie können – unbeschadet der Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit, die sich aus Unionsrecht, nationalem Recht oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben – innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Formwechsels auch im Wegzugsmitgliedstaat ein Verfahren gegen die Gesellschaft einleiten.[478]
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