Rz. 164
Nach Art. 86h Gesellschaftsrechts-RL entscheidet bei grenzüberschreitenden Formwechseln die Gesellschafterversammlung der formwechselnden Gesellschaft auf der Grundlage des Formwechselplans über die Maßnahme. Die Vorbereitung und Durchführung der Gesellschafterversammlung sowie die Form des Formwechselbeschlusses richten sich grundsätzlich nach nationalem Recht.[438] Hinzu kommen jedoch weitere Vorgaben der Mobilitäts-RL für die Vorbereitung und Durchführung der Gesellschafterversammlung.[439] Der deutsche Umsetzungsgesetzgeber sollte hier wie bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung lediglich darauf hinwiesen, dass die Regelungen über den innerstaatlichen Formwechsel auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gelten.[440] Hinsichtlich der Anfechtbarkeit des Beschlusses sind die Gesellschafter künftig auf die Geltendmachung ihrer Rechte im "Spruchverfahren" nach Maßgabe des Art. 86i Gesellschaftsrechts-RL verwiesen.[441]
Rz. 165
Da sich die Vorbereitung und Durchführung der Gesellschafterversammlung sowie die Form des Formwechselbeschlusses – ebenso wie bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung – grundsätzlich nach nationalem Recht richten, wird in dieser Hinsicht eine notarielle Beurkundung erforderlich sein.[442] Gleichermaßen sollte sich das Mehrheitserfordernis an dem bisherigen nationalem Recht des Formwechsels orientieren.[443]
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