Rz. 164

Nach Art. 86h Gesellschaftsrechts-RL entscheidet bei grenzüberschreitenden Formwechseln die Gesellschafterversammlung der formwechselnden Gesellschaft auf der Grundlage des Formwechselplans über die Maßnahme. Die Vorbereitung und Durchführung der Gesellschafterversammlung sowie die Form des Formwechselbeschlusses richten sich grundsätzlich nach nationalem Recht.[438] Hinzu kommen jedoch weitere Vorgaben der Mobilitäts-RL für die Vorbereitung und Durchführung der Gesellschafterversammlung.[439] Der deutsche Umsetzungsgesetzgeber sollte hier wie bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung lediglich darauf hinwiesen, dass die Regelungen über den innerstaatlichen Formwechsel auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gelten.[440] Hinsichtlich der Anfechtbarkeit des Beschlusses sind die Gesellschafter künftig auf die Geltendmachung ihrer Rechte im "Spruchverfahren" nach Maßgabe des Art. 86i Gesellschaftsrechts-RL verwiesen.[441]

 

Rz. 165

Da sich die Vorbereitung und Durchführung der Gesellschafterversammlung sowie die Form des Formwechselbeschlusses – ebenso wie bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung – grundsätzlich nach nationalem Recht richten, wird in dieser Hinsicht eine notarielle Beurkundung erforderlich sein.[442] Gleichermaßen sollte sich das Mehrheitserfordernis an dem bisherigen nationalem Recht des Formwechsels orientieren.[443]

[438] Ausführlich Stelmaszczyk/Potyka, in: Herrler, Gesellschaftsrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, § 15 Rn 717 ff.
[439] Die Mitgliedstaaten dürfen bei der Umsetzung etwa für den Zustimmungsbeschluss zu dem Formwechselplan eine Mehrheit von mindestens ⅔ und maximal 90 % der Stimmen der in der Gesellschafterversammlung vertretenen Anteile oder des in der Gesellschafterversammlung vertretenen gezeichneten Kapitals vorsehen. Der Schwellenwert darf aber jedenfalls nicht höher sein darf als der im nationalen Recht für die Zustimmung zu einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vorgesehene Schwellenwert. Ergänzt wird diese Regelung um eine Mitgliedstaatenoption, der zufolge die Zustimmung einzelner Gesellschafter verlangt werden darf, deren wirtschaftliche Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft oder Dritten aufgrund einer Klausel des Plans oder einer Änderung des Errichtungsaktes der formwechselnden Gesellschaft zunehmen, vorausgesetzt, der betreffende Gesellschafter kann die Austritts- und Abfindungsrechte nicht ausüben, hierzu ausführlich Stelmaszczyk, notar 2021, 107, 125.
[440] Wicke, DStR 2018, 2642, 2647; Stelmaszczyk, GmbHR 2020, 61, 70.
[441] Stelmaszczyk/Potyka, in: Herrler, Gesellschaftsrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, § 15 Rn 720, 736 ff.
[442] Ein entsprechendes Muster findet sich bei Freier, in: Herrler, Gesellschaftsrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, § 34 Rn 23.
[443] Stelmaszczyk, notar 2021, 107, 125.

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