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Nach § 192 UmwG analog ist ein Verlegungsbericht zu erstellen.[329] Aus Gründen des Gläubiger- und Arbeitnehmerschutzes ist die Erstellung eines Verlegungsberichts zwingend.[330] In den Verlegungsbericht sind jedenfalls nach § 192 Abs. 1 UmwG analog der Entwurf des Verlegungsbeschlusses, einschließlich des Entwurfes der Satzung der späteren ausländischen Gesellschaft und rechtlicher und wirtschaftlicher Erläuterungen der künftigen Beteiligung der Anteilsinhaber an diesem Rechtsträger aufzunehmen.[331] Zur Sicherheit sollte nach § 194 Abs. 2 UmwG analog der Verlegungsbericht samt Entwurf des Verlegungsbeschlusses dem Betriebsrat, Anteilsinhabern und Gläubigern einen Monat vor der Gesellschafterversammlung, die den Verlegungsbeschluss trifft, zugänglich gemacht werden.[332] Beim Hineinformwechsel nach Deutschland ist das Erfordernis der Erstellung eines Verlegungsberichts umstritten. Dieser wird teilweise für erforderlich gehalten, da er dem Schutz der Gläubiger dient.[333] Teilweise wird hiervon jedoch nicht die Eintragung abhängig gemacht.[334] Im Ergebnis ist der Verlegungsbericht für die Auflösung im Wegzugsstaat erforderlich und somit nach dessen Recht zu prüfen.[335] Zu beachten ist, dass einige EU-Mitgliedstaaten ein kodifiziertes Verfahren für die grenzüberschreitende Satzungssitzverlegung vorweisen.[336]
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