Rz. 113

Nach § 192 UmwG analog ist ein Verlegungsbericht zu erstellen.[329] Aus Gründen des Gläubiger- und Arbeitnehmerschutzes ist die Erstellung eines Verlegungsberichts zwingend.[330] In den Verlegungsbericht sind jedenfalls nach § 192 Abs. 1 UmwG analog der Entwurf des Verlegungsbeschlusses, einschließlich des Entwurfes der Satzung der späteren ausländischen Gesellschaft und rechtlicher und wirtschaftlicher Erläuterungen der künftigen Beteiligung der Anteilsinhaber an diesem Rechtsträger aufzunehmen.[331] Zur Sicherheit sollte nach § 194 Abs. 2 UmwG analog der Verlegungsbericht samt Entwurf des Verlegungsbeschlusses dem Betriebsrat, Anteilsinhabern und Gläubigern einen Monat vor der Gesellschafterversammlung, die den Verlegungsbeschluss trifft, zugänglich gemacht werden.[332] Beim Hineinformwechsel nach Deutschland ist das Erfordernis der Erstellung eines Verlegungsberichts umstritten. Dieser wird teilweise für erforderlich gehalten, da er dem Schutz der Gläubiger dient.[333] Teilweise wird hiervon jedoch nicht die Eintragung abhängig gemacht.[334] Im Ergebnis ist der Verlegungsbericht für die Auflösung im Wegzugsstaat erforderlich und somit nach dessen Recht zu prüfen.[335] Zu beachten ist, dass einige EU-Mitgliedstaaten ein kodifiziertes Verfahren für die grenzüberschreitende Satzungssitzverlegung vorweisen.[336]

[329] Siehe hierzu Limmer/Knaier, in: Limmer, Handbuch der Unternehmensumwandlung, Teil 6 Rn 286 f.
[330] Melchior, GmbHR 2014, R 311; Hushahn, RNotZ 2014, 137, 145; anders wohl Frank, Formwechsel im Binnenmarkt, 2016, S. 238 f., der die Schutzfunktion des Verlegungsplans bezüglich Gläubiger und Arbeitnehmer verneint; anders auch Stiegler, Grenzüberschreitende Sitzverlegungen nach deutschem und europäischem Recht, 2017, S. 299 ff., der Voraussetzungen für einen Verzicht erläutert; Teichmann, ZIP 2017, 1190, 1193 f. geht anhand eines hypothetischen Beispielfalls auf Fragen des Drittschutzes beim grenzüberschreitenden Formwechsel ein.
[331] Hushahn, RNotZ 2014, 137, 145; siehe auch Mayer, in: Widmann/Mayer, UmwR, § 192, Rn 28 ff. Die Beifügung der künftigen Satzung und das Erfordernis wirtschaftlicher Erläuterungen der künftigen Beteiligung der Anteilsinhaber an dem ausländischen Rechtsträger ergeben sich aus §§ 243 Abs. 1 Satz 1, 218 Abs. 1 UmwG.
[332] Melchior, GmbHR 2014, R 311; Hushahn, RNotZ 2014, 137, 145.
[333] OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.06.2013 – 12 W 520/13, DNotZ 2014, 150, 155 m.Anm. Hushahn.
[334] KG, Beschl. 26.03.2012 – 25 W 38/10, DStR 2012, 2346; Melchior, GmbHR 2014, R311, R312; Frank, Formwechsel im Binnenmarkt, 2016, S. 271 ff.
[335] So auch Heckschen, ZIP 2015, 2049, 2057.
[336] Siehe hierzu die Studie von Biermeyer/Meyer, Cross-border Corporate Mobility in the EU: Empirical Findings 2018, SSRN: http://dx.doi.org/10.2139/ssrn.3253048, S. 59.

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