Rz. 149
Nach der neuen Mobilitäts-RL wird der Gegenstand der Bekanntmachung gegenüber dem schon bestehenden Regelungskonzept für grenzüberschreitende Verschmelzungen erweitert. Bekanntzumachen ist nicht nur der Hinweis auf den Formwechselplan, sondern der Plan selbst sowie eine Mitteilung über die Möglichkeit zur Übermittlung von Bemerkungen zum Formwechselplan durch Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer(-vertreter) sind offenzulegen (Art. 86g Abs. 1 UAbs. 1 Gesellschaftsrechts-RL).[408] Den Mitgliedstaaten steht zudem die Option offen, die Offenlegung des Sachverständigenberichts zu verlangen, Art. 86g Abs. 1 UAbs. 2 Gesellschaftsrechts-RL.[409]
Rz. 150
Zeitlich soll nach Art. 86g Abs. 1 UAbs. 1 Gesellschaftsrechts-RL der Formwechselplan, die Mitteilung und ggf. der Sachverständigenbericht spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung, die über die Umwandlungsmaßnahme zu beschließen hat, offengelegt und im Register der formwechselnden Gesellschaft öffentlich zugänglich gemacht werden. Zudem muss der Plan über das BRIS (Business Registers Interconnection System)[410] abrufbar sein, Art. 86g Abs. 1 UAbs. 4 Gesellschaftsrechts-RL. Indes kann eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger unterbleiben, da das DiRUG[411] die register-only-Lösung der Digitalisierungs-RL[412] umsetzt.[413] Art. 86g Abs. 2 und 3 Gesellschaftsrechts-RL machen die Ersetzung der Offenlegungspflichten durch ein Veröffentlichen auf einer Unternehmenswebsite zur bloßen Mitgliedstaatenoption. Aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit sollte der deutsche Gesetzgeber von dieser Option keinen Gebrauch machen.[414]
Rz. 151
Art. 86g Abs. 4 Gesellschaftsrechts-RL sieht vor, dass die Gesellschaften künftig die Offenlegungspflicht vollständig online erfüllen können. Hierfür wird auf die neu durch die Digitalisierungs-RL in die Gesellschaftsrechts-RL eingefügten Vorschriften verwiesen, die der deutsche Gesetzgeber bereits mit dem EHUG[415] 2007 und dem DiRUG umgesetzt hat. Bereits jetzt werden die Vorgaben dadurch erfüllt, dass der beurkundende Notar elektronisch den Plan beim Handelsregister einreicht.[416]
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