Rz. 76

Der EuGH-Rechtsprechung in Sachen VALE hat sich sodann das OLG Nürnberg im Fall Moor Park II[208] angeschlossen. Hier ging es um die Gesellschaft luxemburgischen Rechts Moor Park S.A.R.L. mit Sitz in Luxemburg. In einer Generalversammlung beschlossen die beiden Gesellschafterinnen, den Sitz der Gesellschaft nach Deutschland zu verlegen und die Rechtsform ohne Neugründung in die einer deutschen GmbH zu wechseln. Nach Löschung im luxemburgischen Register unter Hinweis auf eine Sitzverlegung ins Ausland wurden die getroffenen Beschlüsse vor einem deutschen Notar wiederholt und ein Formwechsel nach §§ 190 ff. UmwG analog beschlossen. Der entsprechende Eintragungsantrag in das deutsche Handelsregister wurde vom Registergericht Fürth[209] abgelehnt. In der Beschwerde an das OLG Nürnberg hierzu änderte dieses seine frühere Rechtauffassung zu derselben Sache,[210] gab der Beschwerde statt und ließ die Eintragung als GmbH zu.

 

Rz. 77

In der Folge setzte sich das KG[211] mit einem ähnlichen Fall auseinander, in dem es um den Zuzug einer französischen S.à.r.l. nach Deutschland ging. Das KG stellte hierzu fest, dass auf die Fallgestaltung die §§ 190 ff. UmwG zum Formwechsel anzuwenden sind. Die entsprechende Regelung zur Sitzverlegung einer SE aus Art. 8 SE-VO wurde auch in Betracht gezogen, jedoch im konkreten Fall ausgeschlossen, da eine Benachteiligung für die S.à.r.l. gegenüber einer deutschen GmbH darin gesehen wurde, dass man die auf Großunternehmen zugeschnittenen Regeln der SE-VO anwende.

 

Rz. 78

Auch das OLG Düsseldorf[212] wurde mit einem Fall des Hineinformwechsels befasst, in welchem es um den Zuzug einer niederländischen B.V. ging. Der Alleingesellschafter der niederländischen B.V. hatte die Umwandlung der Gesellschaft im Wege eines grenzüberschreitenden Formwechsels in eine deutsche GmbH, die Verlegung ihres Satzungs- und Verwaltungssitzes nach Deutschland sowie die Änderung der Firmierung des Unternehmens beschlossen. Das zuständige Handelsregister lehnte eine Eintragung jedoch unter Berufung auf die Nichtnennung der B.V. in der abschließenden Regelung über umwandlungsfähige Rechtsträger in § 1 UmwG ab. Das OLG Düsseldorf entschied den Fall korrekt und ließ den Hineinformwechsel nach den Grundsätzen der VALE-Entscheidung unter sukzessiver Anwendung der beteiligten nationalen Rechtsordnungen zu, wobei die Eintragungsvoraussetzungen unter unionsrechtskonformer Auslegung des deutschen Rechts zu prüfen seien.

[208] OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.6.2013 – 12 W 520/13, DNotZ 2014, 150 m.Anm. Hushahn.
[209] AG Fürth, Beschl. v. 27.2.2013 – 61 AR 442/12, n.v.
[210] Die Sitzverlegung war zuvor abgelehnt worden, OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.2.2012 – 12 W 2361/11, NotBZ 2012, 180.
[211] Beschl. v. 21.3.2016 – 22 W 64/15, DStR 2016, 1427; dazu Winter/Marx/De Decker, DStR 2016, 1997; Zwirlein, ZGR 2017, 114.
[212] Beschl. v. 19.7.2017 – I-3 Wx 171/16, NZG 2017, 1354 = GWR 2017, 399 m.Anm. Nentwig = EWiR 2018, 73 m.Anm. Rosner.

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