Rz. 88

Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten angemessenen Frist ist der Unternehmer berechtigt, die Leistung zu verweigern oder den Vertrag zu kündigen.

1. Leistungsverweigerung

 

Rz. 89

Im Falle der Leistungsverweigerung muss der Unternehmer die Arbeiten gar nicht erst beginnen oder kann diese während der Ausführung einstellen. Bei bestehendem Leistungsverweigerungsrecht tritt kein Verzug ein; es liegt eine Behinderung aus dem Risikobereich des Unternehmers i.S.v. § 6 VOB/B vor.

 

Rz. 90

Hat eine Abnahme bereits stattgefunden und verlangt der Unternehmer erst dann eine Sicherheit, ist er berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern, ohne dass er mit der Mängelbeseitigung in Verzug gerät. Führt der Besteller trotz bestehendem Leistungsverweigerungsrecht die Selbstvornahme durch, kann er in diesem Fall keine Kostenerstattung verlangen oder Schadensersatz fordern.[104]

 

Rz. 91

Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt erst dann wieder, wenn der Besteller nachträglich die geschuldete Sicherheit erbringt.

2. Kündigung

 

Rz. 92

Die Kündigung kann ohne Weiteres nach Fristablauf ausgesprochen werden. Anders als nach dem alten Recht bedarf es keiner Nachfristsetzung, ehe der Vertrag aufgehoben wird. Es bedarf keiner Androhung der Kündigung bei Fristsetzung.[105]

 

Rz. 93

Folge der Kündigung ist, dass der Unternehmer von jeglicher Verpflichtung frei wird, den Vertrag zu erfüllen.[106] Auch Mängel müssen daher nicht mehr beseitigt werden. Die Ansprüche des Unternehmers richten sich nach § 650f Abs. 5 BGB.

[105] Messerschmidt/Voit/Cramer, § 650f BGB Rn 161 f.

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