Rz. 121

1. Wirksamer BGB-Bauvertrag oder Verbraucherbauvertrag (nicht: Architekten- oder Ingenieurvertrag sowie Bauträgervertrag), abgeschlossen am 1.1.2018 oder später
2. Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens erst nach Beginn der Bauausführung – aber vor Fertigstellung – möglich
3. Antragsteller ist Besteller oder Unternehmer
4. Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruches
5. Bestehen eines Verfügungsgrundes wird widerlegbar vermutet

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge