Rz. 121
1. | Wirksamer BGB-Bauvertrag oder Verbraucherbauvertrag (nicht: Architekten- oder Ingenieurvertrag sowie Bauträgervertrag), abgeschlossen am 1.1.2018 oder später |
2. | Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens erst nach Beginn der Bauausführung – aber vor Fertigstellung – möglich |
3. | Antragsteller ist Besteller oder Unternehmer |
4. | Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruches |
5. | Bestehen eines Verfügungsgrundes wird widerlegbar vermutet |
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