Rz. 62

Mit dem am 1.1.2009 in Kraft Bauforderungssicherungsgesetz "FoSiG" wurde § 648a BGB a.F. in den Abs. 1, 5 und 6 neu gefasst. Diese Neufassung ist nach der Übergangsregelung des Art. 229 § 19 EGBGB auf solche Verträge anwendbar, die nach dem 1.1.2009 geschlossen worden sind. Für ältere Verträge, die noch vor dem 1.1.2009 abgeschlossen wurden, bleibt es bei der bisherigen Fassung des Gesetzes, dies auch, soweit es zu späteren Zusatzaufträgen kommt.

 

Rz. 63

Mit dem BauVG wurde der bisherige § 648a BGB a.F. aus systematischen Gründen in Kapitel 2 (Bauvertrag, §§ 650a ff. BGB) zu Untertitel 1 (Werkvertrag), dort als neuer § 650f BGB, übernommen. Aufgrund der Definition des Bauvertrages in § 650a BGB mussten geringfügige redaktionelle Änderungen an § 650f BGB vorgenommen werden.

Neu formuliert wurde nur die Ausnahmefallregelung in Abs. 6 (sog. Verbraucherprivileg). Ein Anspruch auf Sicherheit zugunsten des Unternehmers besteht demnach nicht, wenn der Besteller Verbraucher ist und dieser einen Verbraucherbauvertrag oder einen Bauträgervertrag schließt.

Der Verbraucherbauvertrag ist ein Vertrag, durch den der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird (§ 650i BGB). Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen (§ 650u BGB).

Im Unterschied zur Rechtslage bis zum 31.12.2017 ist damit der Bau aller Gebäude (auch der Bau eines Mehrfamilienhauses) privilegiert, sofern der Vertragspartner ein Verbraucher ist. Nicht mehr von der Privilegierung erfasst sind zukünftig kleinere Umbaumaßnahmen, da diese nicht zu einem Verbraucherbauvertrag nach § 650i Abs. 1 BGB führen.[59] Ebenfalls nicht privilegiert sind Architektenverträge, die mit einem Verbraucher geschlossen wurden, da der Architektenvertrag kein Verbraucherbauvertrag ist.[60] Auch handelt es sich bei den Regelungen der §§ 650p ff. BGB nicht um dem Verbraucherbauvertrag entsprechende Normen im Architektenrecht, was zu einer analogen Privilegierung führen würde.[61]

[59] Zahn, AnwBl Online 2017, 445 ff., 449.
[60] OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 23.3.2017 – 16 U 153/16.
[61] BeckOK Bauvertragsrecht, Leupertz/Preussner/Sienz/Scharfenberg, § 650f BGB Rn 19.

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