Rz. 51

Da die Vormerkung nur den Rang zur Eintragung einer Sicherungshypothek sichert, muss der Unternehmer zur Eintragung der Sicherungshypothek noch Hauptsacheklage erheben (§§ 894, 926 ZPO), es sei denn, der Grundstückseigentümer erklärt seine Einwilligung zur Eintragung der Sicherungshypothek. Wenn eine Vormerkung eingetragen ist, sollte die Klage auf Eintragung einer Sicherungshypothek schon mit der Zahlungsklage verbunden werden, da mit der Zahlungsklage alle Anspruchsvoraussetzungen für das Bestehen des Zahlungsanspruchs geklärt werden.

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