Rz. 40

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Rangsicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothek erfolgt nur auf Antrag, der alle Tatsachen enthalten und glaubhaft machen muss, dass ein Verfügungsanspruch sowie die Dringlichkeit zur Sicherung dieses Anspruchs (Verfügungsgrund) bestehen.

 

Rz. 41

Der Antrag ist nach §§ 937 Abs. 1, 802 ZPO beim Gericht der Hauptsache zu stellen, d.h. dem Gericht, das für eine Klage auf Eintragung einer Sicherungshypothek zuständig wäre.[44] Als örtlich zuständiges Gericht kommt entweder der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers gem. § 12 ZPO in Betracht, der bei VOB/B-Verträgen über § 18 Abs. 1 VOB/B regelmäßig vereinbart ist, oder aber der dingliche Gerichtsstand (§ 26 ZPO) oder der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (der Ort des Bauvorhabens nach § 29 ZPO), wenn nichts anderes wirksam vereinbart ist (§ 38 ZPO).

 

Rz. 42

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Streitwert, der vornehmlich vom Wert der zu sichernden Forderung (bei einer Vormerkung in der Regel ⅓ der Bauforderung[45]) abhängt. Unabhängig vom Streitwert kann der Unternehmer die einstweilige Verfügung aber auch gem. § 942 Abs. 2 ZPO vor dem Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk das zu belastende Grundstück liegt. Zwar wird danach zusätzlich das Merkmal der Dringlichkeit der Anordnung verlangt, jedoch keine Darlegung der Gefährdung des zu sichernden Anspruchs (§ 885 Abs. 1 S. 2 BGB).[46]

[44] Grüneberg/Retzlaff, § 650e Rn 7.
[45] Werner/Pastor, Der Bauprozess, Rn 272 m.w.N.
[46] Zöller/Vollkommer, § 942 Rn 1.

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