Rz. 161

Die Vertragserfüllungssicherheit zugunsten des Bestellers sichert im Allgemeinen – insbesondere bei fehlender vertraglicher Konkretisierung in Bezug auf den Sicherungszweck (einfache Sicherungsabrede) – die Ansprüche auf die vollständige, fristgerechte, ordnungsgemäße und – zum Zeitpunkt der Abnahme – mangelfreie Erbringung der vertraglich geschuldeten Werkleistung:

Ordnungsgemäße, mangelfreie Leistung

Ansprüche aus § 4 Abs. 7 S. 2 VOB/B auf Schadensersatz, Ansprüche aus einer Kündigung gem. § 4 Abs. 7 S. 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 VOB/B, Ansprüche aus § 10 Abs. 1 und 6 VOB/B, Ansprüche aus § 634 BGB vor der Abnahme

Rückzahlungsansprüche aus Schadensersatz

Rückforderung aus Schadensersatz wegen Nichterfüllung (Schadensersatz aus dem Ausführungsbereich, z.B. weil der Unternehmer wegen Insolvenz die Baumaßnahme nicht mehr durchführen kann),[154] nicht aber Rückforderungsansprüche aus einer "normalen" Überzahlung

Fristgerechte Erfüllung

Ansprüche aus Verzug gem. §§ 280, 286 ff. BGB, § 6 Abs. 6 VOB/B, § 5 Abs. 4 i.V.m. § 8 Abs. 3 VOB/B sowie Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe

 

Rz. 162

Im Unterschied zur Bürgschaft für Mängelansprüche (Gewährleistungsbürgschaft) deckt die Vertragserfüllungsbürgschaft die Erfüllungspflicht des Unternehmers bis zur Abnahme ab, während die Bürgschaft für Mängelansprüche regelmäßig zur Absicherung von Mängelansprüchen nach der Abnahme dient.[155] Nur Ansprüche des Bestellers, die schon vor der Abnahme entstanden sind, aber bereits in Zahlungsansprüche umgewandelt wurden (z.B. § 4 Abs. 7 i.V.m. § 8 Abs. 3 VOB/B), fallen noch in den Anwendungsbereich der Vertragserfüllungsbürgschaft, ebenso solche Mängelrechte des Bestellers, die sich der Besteller bei Abnahme vorbehalten hat.

 

Rz. 163

Eine fehlende Sicherungsabrede ist bei Zugrundelegung eines VOB/B-Vertrages unschädlich, da § 17 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B bereits regelt, dass eine vereinbarte Sicherheit dazu dienen soll, "die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche sicherzustellen." Damit liegt bereits eine Zweckbestimmung vor, ohne dass es einer zusätzlichen Sicherheitsabrede bedarf. Beim BGB-Bauvertrag muss der Zweck der Sicherheitsleistung dagegen noch einmal vertraglich konkretisiert werden, da § 17 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B nicht gilt.

[154] BGH v. 17.12.1987 – IX ZR 263/86 – BauR 1988, 220, 222.
[155] Kapellmann/Messerschmidt/Thierau, VOB Teile A und B, Kommentar, § 17 Rn 221 m.w.N.; Werner/Pastor, Der Bauprozess, Rn 1605; Ingenstau/Korbion/Leupertz/von Wietersheim/Joussen, VOB Teile A und B, Kommentar, § 17 Abs. 1 Rn 20.

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