Rz. 10

Da mit § 650e BGB das Vorleistungsrisiko des Unternehmers abgesichert werden soll, setzt der Anspruch immer voraus, dass der Unternehmer tatsächlich schon (ungesichert) in Vorleistung getreten ist. Damit kann der Unternehmer nicht – wie bei § 650f BGB (siehe Rdn 64 ff.) – die von ihm erst noch zu erbringende Leistung absichern. Ist das Grundstück des Bestellers zum Zeitpunkt des Baubeginns bereits mit vorrangigen Sicherheiten belastet (z.B. durch die finanzierende Bank oder beim Kauf vom Bauträger durch Auflassungsvormerkungen zugunsten von Erwerbern), wird eine Befriedigung aus der Bauhandwerkersicherungshypothek i.d.R. verhindert.

 

Rz. 11

Letztlich hat die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek daher oft nur insoweit Bedeutung, als sie als Druckmittel gegenüber einem Besteller dient, der z.B. im Rahmen eines Bauträgervertrages lastenfreies Eigentum übertragen muss.

 

Rz. 12

Insgesamt lassen sich die Vor- und Nachteile des § 650e BGB wie folgt zusammenfassen:

a) Vorteile des § 650e BGB

 

Rz. 13

Werthaltige Sicherheit (Belastung eines Baugrundstücks des Bestellers)
Einseitige Durchsetzbarkeit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
Möglichkeit der vorrangigen Sicherheit bei rechtzeitiger Geltendmachung
Druckmittel auf den Besteller, da Sicherheit zur Einschränkung der Verkehrsfähigkeit des Grundstückes führt und sich faktisch als Grundbuchsperre auswirkt (insbesondere bei Verpflichtung des Bauträgers zur lastenfreien Eigentumsübertragung oder Verpflichtung zur vorrangigen Belastung von Finanzierungsgläubigern)
Möglichkeit, von einem vorrangig gesicherten Grundpfandgläubiger Zahlungen für die Freigabe der Sicherungshypothek zwecks freihändiger Verwertung zu erhalten

b) Nachteile des § 650e BGB

 

Rz. 14

Anspruchsentstehung erst nach (i.d.R. ungesicherter) Vorleistung durch den Unternehmer[3]
Anspruch nur bei unmittelbarer werkvertraglicher Beziehung zum Besteller
Anspruch nur bei Personenidentität des Bestellers und Eigentümers[4]
Belastung des Baugrundstücks ist regelmäßig schon zum Zeitpunkt des Baubeginns gegeben (z.B. durch die finanzierende Bank oder bei Bauträgern im Laufe des Baufortschritts durch Auflassungsvormerkungen zugunsten von Erwerbern), sodass eine Befriedigung aus der Sicherungshypothek verhindert wird
Manipulationsgefahr durch den Besteller bei Eintragung vorrangiger Belastungen und Verfügungen über das Baugrundstück
Eingeschränkte Insolvenzbeständigkeit wegen Rückschlagsperre i.S.v. § 88 InsO und Anfechtungsrecht gem. §§ 129 InsO
Möglichkeit der individualvertraglichen Abbedingung des Sicherungsrechts
[3] BGH v. 10.3.1977 – VII ZR 77/76 – BauR 1977, 208, 209.
[4] Nur ausnahmsweise bei unterschiedlichen Personen möglich, vgl. Rdn 25.

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