Rz. 111

§ 650d BGB zielt nach der Gesetzesvorlage auf eine Erleichterung des Erlasses einstweiliger Verfügungen (§§ 935, 940 ZPO) ab, insbesondere zur Durchsetzung von Forderungen des Unternehmers, aber nur im Zusammenhang mit Streitigkeiten über das

Anordnungsrecht (§ 650b BGB) oder
die Höhe des Vergütungsanspruchs (§ 650c BGB),

die nach Beginn der Bauausführung und vor Fertigstellung der Leistungen geführt werden.[120] Damit soll dem vorleistungspflichtigen Unternehmer schnell ein Titel über einen geänderten Abschlagszahlungsanspruch oder die entsprechende Sicherheit verschafft werden.[121] Trotz dieser Zielsetzung in der Gesetzesvorlage kann sich nicht nur der Unternehmer, sondern auch der Besteller auf diese Vorschrift berufen, wenn es z.B. um Streitigkeiten hinsichtlich der Durchsetzbarkeit von Anordnungen nach § 650b BGB geht.[122]

[120] Grüneberg/Retzlaff, § 650d BGB Rn 1; BeckOK-BGB/Voit, § 650d Rn 1.
[121] BeckOK-BGB/Voit, § 650d Rn 8 ff.
[122] BeckOK-BGB/Voit, § 650d Rn 8.

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