Rz. 190

Das folgende Muster basiert auf Schmitz, ibr-online "Muster zu Bausicherheiten", Nr. 1.5.

 

Rz. 191

Muster 4.13: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Zahlungsbürgschaft zugunsten des Unternehmers/Auftragnehmers (beim BGB- oder VOB/B-Vertrag)

 

Muster 4.13: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Zahlungsbürgschaft zugunsten des Unternehmers/Auftragnehmers (beim BGB- oder VOB/B-Vertrag)

Nr. _________________________ (Pflicht des Bestellers/Auftraggebers zur Stellung einer ausschließlich nach deutschem Recht zu behandelnden, unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft, die Zahlungsansprüche des Unternehmers/Auftragnehmers absichert)

Der Besteller/Auftraggeber hat unverzüglich nach Vertragsschluss eine ausschließlich nach deutschem Recht zu behandelnde, unbefristete, selbstschuldnerische, nicht auf erstes Anfordern zahlbare Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bürgen (Kreditversicherer, Bank oder Sparkasse) zu stellen i.H.v. 15 % der Netto-Auftragssumme für die Erfüllung sämtlicher, ihm obliegender Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag, wobei die Bürgschaft auch Zahlungsansprüche des Unternehmers/Auftragnehmers aus Nachtragsforderungen jeglicher Art abzudecken hat, insoweit allerdings der Höhe nach begrenzt auf ein Nachtragsvolumen von maximal 10 % der Netto-Auftragssumme. Das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages muss ausgeschlossen sein.

Es besteht Einigkeit darüber, dass vor Stellung dieser Bürgschaft der Unternehmer/Auftragnehmer zur Aufnahme der Arbeiten nicht verpflichtet ist. Stellt der Besteller/Auftraggeber die Bürgschaften nicht binnen _________________________ (18 beim VOB/B-Vertrag, 5 beim BGB-Vertrag) Werktagen nach Vertragsschluss, so hat der Unternehmer/Auftragnehmer bei Verzug des Auftraggebers die Rechte gem. § 281 BGB, kann also dem Auftraggeber zur Stellung der Bürgschaft eine angemessene Frist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge