Rz. 89

Im Falle der Leistungsverweigerung muss der Unternehmer die Arbeiten gar nicht erst beginnen oder kann diese während der Ausführung einstellen. Bei bestehendem Leistungsverweigerungsrecht tritt kein Verzug ein; es liegt eine Behinderung aus dem Risikobereich des Unternehmers i.S.v. § 6 VOB/B vor.

 

Rz. 90

Hat eine Abnahme bereits stattgefunden und verlangt der Unternehmer erst dann eine Sicherheit, ist er berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern, ohne dass er mit der Mängelbeseitigung in Verzug gerät. Führt der Besteller trotz bestehendem Leistungsverweigerungsrecht die Selbstvornahme durch, kann er in diesem Fall keine Kostenerstattung verlangen oder Schadensersatz fordern.[104]

 

Rz. 91

Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt erst dann wieder, wenn der Besteller nachträglich die geschuldete Sicherheit erbringt.

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