Rz. 18

Muster 4.2: Ablehnung der Deckungszusage und Anspruch auf Schadensersatz

 

Muster 4.2: Ablehnung der Deckungszusage und Anspruch auf Schadensersatz

_________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG

_________________________ (Anschrift)

Schaden-Nr.: _________________________

_________________________ (Anrede),

in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom _________________________, in dem Sie die Deckungszusage für den konkreten Fall ablehnen,1 weil Sie der Auffassung sind, dass zwischen den Parteien ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. Da die Gegenseite dem Versicherungsnehmer die Unfallfreiheit des Pkws vertraglich zugesichert hat, greift der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht durch. Insoweit bitte ich Sie namens des Versicherungsnehmers um Deckungsschutz für die Durchsetzung des gegenständlichen Anspruchs bis spätestens zum _________________________.

Da Sie es ernsthaft und endgültig abgelehnt haben, dem Versicherungsnehmer Deckungsschutz zu erteilen, haben Sie auch die Kosten meiner weiteren diesbezüglichen Inanspruchnahme als Schadensersatz2 aufgrund schuldhafter Vertragsverletzung zu tragen. Die anliegend ausgewiesenen Rechtsanwaltsgebühren3 sind daher allein durch Ihr schuldhaftes Verhalten verursacht worden (AG Hannover Beschl. v. 5.11.1992 – 558 C 8423/92, NJW-RR 1993, 355).

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 19

Erläuterungen der Fußnoten in Muster 4.2

Fußnote 1

Es kommt immer wieder vor, dass der Deckungsschutz "im ersten Anlauf" ohne nähere Begründung vom RSV abgelehnt wird. Nicht immer sind die hierfür angeführten Gründe stichhaltig. In diesen Fällen erwächst dem Mandanten ein Freistellungsanspruch auf Ausgleich der weiteren Rechtsanwaltsvergütung, die dem VN im Zusammenhang mit der Einholung der Deckungszusage erwachsen, was nicht selten übersehen wird.

 

Rz. 20

Fußnote 2

Durch die endgültige und ernsthafte Ablehnung der Kostenübernahme in voller Höhe, befindet sich der RSV bereits gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu dem Zeitpunkt in Verzug, zu dem der Mandant den Rechtsanwalt wegen dieser Angelegenheit beauftragt hat. Deshalb hat der RSV als Schuldner auch die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden des Mandanten gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu ersetzen (vgl. Heinrichs, in: Palandt, § 249 Rn 39 u. § 286 Rn 47).

 

Rz. 21

Fußnote 3

Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem Wert der Rechtsanwaltsgebühren für die ursprüngliche Angelegenheit (AG Charlottenburg Urt. v. 19.7.2001 – 227 C 102/01, JurBüro 2002, 25).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge