Rz. 25

§ 2 Abs. 8 StVG lautet:

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller

ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes,
ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung
oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr

innerhalb einer angemessenen Frist beibringt.

 

Rz. 26

Welches Gutachten rechtmäßigerweise verlangt wird, ob unter Umständen eine Doppelbegutachtung rechtlich möglich ist, bemisst sich mit Blick auf das beim Betroffenen tangierte Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. In den §§ 11 ff. FeV finden sich hieran orientierte detaillierte Regelungen, die unten behandelt werden (siehe § 15 Rdn 21 ff.).

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