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Diese liegt vor, wenn der Kraftfahrer nach seinem individuellen körperlich-geistigen Zustand jederzeit zu einem sicheren Führen eines Kfz einschließlich der Beherrschung verkehrsüblicher Belastungssituationen in der Lage ist. Welche Erkrankungen nach dem Sachverstand verkehrsmedizinischer Experten die körperliche und geistige Eignung ganz oder teilweise ausschließen und welche Auflagen und Beschränkungen bei eingeschränkter Eignung in Betracht kommen, ist zu beurteilen nach:

Anlage 4 zur FeV (Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kfz),
Anlage 5 zur FeV (Eignungsuntersuchungen in bestimmten Fällen) und
Anlage 6 zur FeV (Anforderungen an das Sehvermögen) sowie nach den
Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, die aus dem Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" 1996 und dem "Psychologischen Gutachten Kraftfahreignung" hervorgegangen sind. Das Gutachten enthält aber keine zwingenden Vorgaben, sondern nur Begutachtungsleitlinien, so dass es bei begründetem Anlass durchaus möglich ist, von ihnen im Einzelfall abzuweichen (Einzelheiten dazu oben § 1 Rdn 14 ff.).[32]
[32] BayVGH, Urt. v. 14.7.1998 – 11 B 96.2862, zfs 1998, 445.

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