Rz. 73

Unter Berücksichtigung vom Erwägungsgrund 33 DSGVO erfahren das Gebot der konkreten Zweckbindung der Einwilligung und das Gebot der Unmissverständlichkeit, soweit es um die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung geht, eine gewisse Aufweichung. Da die genauen Zwecke der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten nicht vollständig angegeben werden können, soll es betroffenen Personen erlaubt sein, ihre Einwilligung für bestimmte Bereiche wissenschaftlicher Forschung zu geben, wenn dies unter Einhaltung der anerkannten ethischen Standards der wissenschaftlichen Forschung geschieht. Die betroffenen Personen sollten Gelegenheit erhalten, ihre Einwilligung nur für bestimme Forschungsbereiche oder Teile von Forschungsprojekten in dem vom verfolgten Zweck zugelassenen Maße zu erteilen.

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