Rz. 285

Die Verarbeitung ist nach Art. 9 Abs. 3 lit c.) zudem zulässig, wenn sie zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben. "Lebenswichtige" Interessen des Betroffenen oder eines Dritten sind nicht erst betroffen, wenn eine akute Gefahr für Leib oder Leben droht, sondern auch schon, wenn die Wahrung religiöser Wertvorstellungen auf dem Spiel steht.

 

Rz. 286

Eine solche Situation liegt vor, wenn medizinische Daten im Notfall verarbeitet werden müssen und der Betroffene bewusstlos oder sonst nicht ansprechbar ist. Die Möglichkeit der Einholung einer Einwilligung ist stets sorgfältig zu prüfen. Insoweit kann es von Bedeutung sein, ob etwaige Verarbeitungsmaßnahmen – ohne Gefährdung des Betroffenen – abgewartet werden können, bis eine Einwilligungsfähigkeit wieder gegeben ist. Hat der Betroffene einen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter, ist dieser vorrangig um seine Einwilligung zu ersuchen. Erfasst sind auch Situationen, in denen der Betroffene aufgrund fehlender Geschäftsfähigkeit (§§ 104 f. BGB) nicht in der Lage ist, selbst eine Einwilligung zu erteilen bzw. sie zu verweigern. An einer physischen Möglichkeit, eine Einwilligung erteilen bzw. verweigern zu können, kann es auch fehlen, wenn sich der Betroffene im entfernten Ausland aufhält.

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