Rz. 2

Nach Art. 6 Abs. 1 lit a) DSGVO soll die Verarbeitung zulässig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke[2] gegeben hat. Die Formulierung macht zum einen deutlich, dass eine Einwilligung (zeitgleich) für mehrere Zwecke erteilt werden kann, zum anderen wird klar, dass sich eine Einwilligung auch in einem solchen Fall jeweils auf einen konkreten Zweck beziehen muss.[3] Der Legaldefinition der "Einwilligung" in Art. 4 Nr. 11 DSGVO folgend, ist hierunter

Zitat

"jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung […], mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist"

zu verstehen. Die nähre Ausgestaltung der Einwilligung und ihrer Anforderungen sind des Weiteren in Art. 7 DSGVO,[4] Art. 8 DSGVO[5] und Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO[6] geregelt. Ergänzend ist auf die Erwägungsgründe sowie die bisherige Stellungnahmen der Art. 29-Datenschutzgruppe[7] zurückzugreifen.

[2] Zur Zweckfestlegung § 3 Rdn 15 ff.
[3] In Erwägungsgrund 32 DSGVO heißt es: "Wenn die Verarbeitung mehreren Zwecken dient, sollte für alle diese Verarbeitungszwecke eine Einwilligung gegeben werden."; siehe auch Erwägungsgrund 42 DSGVO: "Damit sie in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung geben kann, sollte die betroffene Person mindestens wissen, wer der Verantwortliche ist und für welche Zwecke ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen."
[4] Allgemeine Anforderungen.
[5] Besondere Anforderungen an die Einwilligung eines Kindes.
[6] Besondere Anforderungen bei Einwilligung in die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten.
[7] Insbesondere: Stellungnahme 15/2011 zur Definition von Einwilligung vom 13.7.2011, WP 187, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2011/wp187_de.pdf; Arbeitsunterlage 02/2013 mit Leitlinien für die Einholung der Einwilligung zur Verwendung von Cookies vom 2.10.2013, WP 2008, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2013/wp208_de.pdf; Stellungnahme 04/2012 zur Ausnahme von Cookies von der Einwilligungspflicht vom 7.6.2012, WP 194, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2012/wp194_de.pdf.

1. Freiwilligkeit

 

Rz. 3

Mit Blick auf die bereits dargestellten Schutzzwecke des Datenschutzrechtes kann eine Einwilligung nur wirksam sein, soweit sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht.[8] Dieses Erfordernis der Freiwilligkeit stellt eines der wesentlichen Anforderungen an eine wirksame Einwilligungserklärung dar. Nach den Vorgaben der über Art. 6 Abs. 1 EUV in Bezug genommenen Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 8 GRCh) steht dem Einzelnen grundsätzlich frei, selbst zu entscheiden, welchen Dritten er seine Daten offenbaren möchte. Das Erfordernis der Freiwilligkeit kann insbesondere fehlen, wenn sich der Betroffene gegenüber dem Verantwortlichen in einer Situation befindet, in der der Verantwortliche dem Betroffenen rechtlich oder tatsächlich überlegen ist.

 

Rz. 4

Bei Einwilligungen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, erklärt bzw. eingeholt werden, kann die Freiwilligkeit gem. Art. 7 Abs. 4 DSGVO daran scheitern, dass sich die Einwilligung nicht auf diejenigen Daten beschränkt, die für die Erfüllung erforderlich sind[9] und der Betroffene hierauf nicht deutlich hingewiesen wurde. Erforderlich ist daher stets eine klare Information dazu, welche Daten für die Vertragserfüllung zwingend erforderlich sind und bei welchen Daten es sich lediglich um nicht erforderliche Informationen handelt.

[8] Erwägungsgrund 32 spricht von einer eindeutigen Handlung des Betroffenen, "mit der freiwillig […] bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist."
[9] Erwägungsgrund 43 DSGVO a.E.

a) Freiwilligkeit im Beschäftigungsverhältnis

 

Rz. 5

Mit Blick auf den Gesichtspunkt der Freiwilligkeit wird bereits heute die Einwilligung im Arbeitsrecht und auch bei allen anderen Beschäftigungsverhältnissen als problematisch[10] eingestuft.

 

Rz. 6

Die Problematik konzentriert sich dabei auf die regelmäßig existenzielle Bedeutung des Arbeitsplatzes, die dazu führen soll, dass ein Beschäftigter normalerweise nicht dem "Wunsch" seines Arbeitgebers oder Dienstherrn nach einer "freiwilligen" Zustimmung wirksam entgehen könne. Deshalb wird die Möglichkeit der Einwilligung des Arbeitnehmers/Beschäftigten als Erlaubnis zur Erhebung und Verwendung von Arbeitnehmerdaten außerhalb der vom Gesetz ausdrücklich zugelassenen Anwendungsfälle von Teilen der bundesdeutschen Literatur generell abgelehnt.[11] Die Vertreter, die eine Einwilligung im Arbeitsverhältnis als unzulässig...

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