Rz. 246

In Ihrer Stellungnahme 06/2014 hat die Art. 29-Datenschutzgruppe eine "Anleitung zur Durchführung der Prüfung der Ausgewogenheit der Interessen" veröffentlicht, die im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Interessenabwägung ergänzend herangezogen werden kann.[312]

[312] Art. 29. Datenschutzgruppe, Stellungnahme 06/2014 zum Begriff des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 95/46/EG, WP 217, Anhang I, S. 73 ff, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2014/wp217_de.pdf.

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