Rz. 89

Das Gleiche gilt für Flash-Cookies, die sich dadurch auszeichnen, dass die "Cookie-Informationen" nicht im Browser-Verzeichnis, sondern in externen Ordnern vom jeweiligen Flash-Plugin gespeichert werden. Im Regelfall ist dies der Adobe Flashplayer. Flash-Cookies sind autonom, d.h., wenn sie einmal gespeichert sind, stehen sie jedem installierten Browser auf der Festplatte zur Verfügung. Für den Verwender hat dies den Vorteil, dass er über diese Flash-Cookies sicherstellen kann, den Nutzer auch dann wiederzuerkennen, wenn er zwischenzeitlich seinen Internetbrowser wechselt. Für den Nutzer hat die Verwendung von Flash-Cookies enorme Nachteile. Zum einen haben diese in aller Regel kein Verfallsdatum und sie sind nicht über die Sicherheitseinstellungen des jeweiligen Browsers zu verwalten. Die einzige Möglichkeit, ihnen Herr zu werden, ist die globale Verwaltung. Dazu muss der Nutzer jedoch erst einmal wissen, dass es so etwas wie einen Flash-Cookie überhaupt gibt.

 

Rz. 90

Unter Berücksichtigung der gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) geforderten Interessenabwägung erscheint die Verwendung von Flash-Cookies ebenso unzulässig. Allein wirtschaftliche Interessen, die der Webseitenanbieter mit der Verwendung derartiger Flash-Cookies (aber auch mit Permanent-Cookies) verfolgt, vermögen die schutzwürdigen Betroffenenbelange nicht zu überwiegen. Auch für Flash-Cookies gilt daher das Erfordernis einer Einwilligung des Nutzers.

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