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Anders könnte zu urteilen sein, wenn es um die Verwendung von Permanent-Cookies geht, die dauerhaft bzw. weit über den eigentlichen Nutzungsvorgang hinaus auf dem Rechner des jeweiligen Nutzers gespeichert werden sollen. Soweit es sich hierbei um Cookies handelt, die personenbezogene Daten enthalten oder aber dazu verwandt werden können, Nutzerprofile zu erstellen, mag ein "berechtigtes Interesse" des Verantwortlichen darin erkannt werden, den Nutzer "wiederzuerkennen", um das eigene Angebot an dem Surfverhalten des Nutzers zu orientieren. Fraglich ist, ob dem schutzwürdige Betroffenenbelange entgegenstehen. Für ein solches Verständnis spricht das in Art. 17 DSGVO normierte "Recht auf Vergessenwerden", das dem Betroffenen weitgehende Anonymität – gerade auch im Zusammenhang mit der Internetnutzung – zubilligt. Aus diesem Grund ist die Verwendung von Permanent-Cookies nach hier vertretener Auffassung nur mit Einwilligung des Nutzers zulässig.

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