Rz. 86

Zwar finden sich – bezogen auf Telemedien – in §§ 14 und 15 TMG nationale gesetzliche Erlaubnistatbestände für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten, fraglich ist jedoch, ob die hier normierten Erlaubnistatbestände, insbesondere § 15 TMG, unter Geltung der DSGVO weiterhin zur Anwendung gebracht werden können,[121] insbesondere auch nachdem der EuGH die Unvereinbarkeit des § 15 TMG mit den Vorgaben der Datenschutzrichtlinie festgestellt[122] und ausgeführt hat, dass der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Online-Mediendienstes zu gewährleisten, Gegenstand einer Abwägung mit dem Interesse oder den Grundrechten und Grundfreiheiten der Nutzer sein kann. Dies spricht jedenfalls für eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs der "Erforderlichkeit" in § 15 TMG dahingehend, dass eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten dann erforderlich ist, wenn der Verantwortliche ein berechtigtes Interesse daran hat und nicht das Interesse und die Grundfreiheiten der betroffenen Person entgegenstehen.[123] Bezogen auf die Erforderlichkeit einer Einwilligung in die Verwendung von Cookies, die personenbezogene Daten beinhalten können, stellt sich die Frage, ob deren Verwendung in diesem Sinne erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen. Hierbei erscheint es sinnvoll, die Art des verwendeten Cookies näher zu beleuchten.

[121] Kritisch auch Piltz, in: Gola (Hrsg.), DS-GVO, 2017, Art. 95 Rn 19.
[123] Art. 6 Abs. 1 lit. f.) DSGVO; so auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.1.2017 – I-20 U 40/16, GRUR 2017, 416 = MMR 2017, 254.

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