Rz. 116

Hinsichtlich der Anforderungen an die Einwilligung finden die bereits dargelegten Grundsätze Anwendung (Rdn 1 ff.). Die technische Umsetzung sollte sich an den Vorgaben und Empfehlungen der Art. 29-Datenschutzgruppe[135] orientieren. Hiernach

 

Rz. 117

müssen umfassende und deutlich sichtbare Hinweise über die Verwendung von Cookies auf der Webseite, auf der der Nutzer seine Browser-Sitzung beginnt (Startseite) vorgehalten werden, was beispielsweise über Eingangsbildschirme, Banner, modale Dialogfelder oder Browser-Einstellungen erfolgen kann;
 

Rz. 118

sind dem Nutzer sind alle erforderlichen Informationen über die verschiedenen Arten und Zweckbestimmungen der von der Website verwendeten Cookies sowie Angaben über die Speicherungsfrist (d.h. das Ablaufdatum von Cookies), typische Werte, die Cookies Dritter und sonstige technische Aspekte zur Verfügung zu stellen;
 

Rz. 119

ist der Nutzer darüber zu informieren, dass er alle, bestimmte oder keine Cookies akzeptieren oder ablehnen kann;
 

Rz. 120

ist die Einwilligung vor dem Setzen oder Lesen von Cookies einzuholen und kein einwiligungsbedürftiger Cookie auf dem Gerät des Nutzers zu speichern, solange der Nutzer keine Einwilligung erteilt hat;
 

Rz. 121

kann die Einwilligung durch eine ausdrückliche Handlung oder eine andere aktive Verhaltensweise eingeholt werden, beispielsweise indem der Nutzer eine Schaltfläche oder einen Link anklicken oder ein Feld markieren muss,
 

Rz. 122

ist dem Nutzer auf der Startseite eine echte und sinnvolle Möglichkeit zu bieten, sich für oder gegen Cookies zu entscheiden.
[135] Art. 29-Datenschutzgruppe, Arbeitsunterlage 02/2013 mit Leitlinien für die Einholung der Einwilligung zur Verwendung von Cookies vom 2.10.2013, WP 208, S. 4 ff., abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2013/wp208_de.pdf.

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