Rz. 354

Weiterhin greift das Verbot nach Abs. 22 Abs. 1 DSGVO nach Art. 22 Abs. 3 DSGVO nicht, soweit eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Die Anforderungen an die Einwilligung sind insoweit gleichlaufend zu denen, die an die "ausdrückliche Einwilligung" in die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gestellt werden, so dass die hierzu getätigten Ausführungen[430] entsprechend Anwendung finden.

[430] Oben Rdn 67 ff.

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