Rz. 158

Der Unternehmer kann seine Nachfolge von Todes wegen gestalten. Er kann die unternehmerische Beteiligung aber auch lebzeitig im Wege der "vorweggenommenen Erbfolge" übergeben. Unter den Begriff "vorweggenommene Erbfolge" fallen dabei Vertragsgestaltungen, nach denen einesteils das Unternehmen oder wesentliche Teile hiervon auf einen Nachfolger übergehen und die andernteils, je nach Fallgestaltung, diverse Gegenleistungen enthalten, die als Kern meist die Absicherung des Übergebers zum Inhalt haben. Oftmals spricht man im Zusammenhang mit den Instrumenten der lebzeitigen Unternehmensnachfolge deshalb auch von "Generationennachfolgeregelungen".[81]

 

Rz. 159

Findet die Übergabe unentgeltlich oder teilunentgeltlich statt, liegt eine Form der Schenkung vor. Im Folgenden sollen deshalb die zivilrechtlichen Grundlagen der Schenkung aufgezeigt werden. Sie stellen das unbedingt notwendige Basiswissen für den juristischen Berater dar, um die lebzeitige Unternehmensnachfolge in ihren typischen Facetten optimal gestalten zu können.

[81] Scherer/Stenger, Unternehmensnachfolge, § 21 Rn 4.

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