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§ 4 Rechtliche Grundlagen / h) Testamentsvollstreckung

Julia Roglmeier, Dr. Christopher Riedel
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Rz. 112

Die Regelungen über die Testamentsvollstreckung finden sich in den §§ 2197 bis 2228 BGB. Ein Testamentsvollstrecker hat für die Umsetzung der Anordnungen des Erblassers zu sorgen und sofern der Erblasser dies angeordnet hat, den Nachlass zu verwalten. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist je nach Tätigkeitsfeld der eingesetzten Person in unterschiedlicher Ausprägung möglich. Man unterscheidet zwischen einer Abwicklungstestamentsvollstreckung (das Aufgabenfeld ist geregelt in den §§ 2203 bis 2207 BGB) und einer auf längere Dauer angelegten Verwaltungs- und einer Dauertestamentsvollstreckung, wobei die einzelnen Formen der Testamentsvollstreckung auch miteinander kombiniert werden können.

 

Rz. 113

Das Gesetz regelt die Hauptaufgaben des Testamentsvollstreckers in den §§ 2203 und 2205 BGB. Danach hat der Testamentsvollstrecker (je nach Erblasseranordnung) in erster Linie die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen, den Nachlass zu verwalten und in Besitz zu nehmen. Auch die alleinige und den Erben entzogene Verfügungsbefugnis liegt bei ihm. Der Erblasser kann die Macht des Testamentsvollstreckers sowohl erweitern (§ 2207 BGB) als auch beschränken (§ 2208 BGB).

 

Wichtig

Der Testamentsvollstrecker ist Inhaber eines privaten Amtes. Er handelt im eigenen Namen, hat die Stellung eines Treuhänders und ist insbesondere weder Vertreter der Erben noch des Nachlasses.[55]

 

Rz. 114

Als Testamentsvollstrecker kann jede natürliche oder juristische Person eingesetzt werden. Zu beachten sind regelmäßig Interessenkollisionsproblematiken: So kann zwar einer von mehreren Miterben zum Testamentsvollstrecker benannt werden, der alleinige Vorerbe darf aber nicht Nacherbentestamentsvollstrecker (§ 2222 BGB) sein.[56] Auch dem die letztwillige Verfügung beurkundenden Notar...

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