Rz. 164
Beim Zuwendungsempfänger muss eine vermögensmäßige Bereicherung eingetreten sein. Das ist rein objektiv zu beurteilen.[88] Objektiv bereichert ist der Zuwendungsempfänger dann, wenn in materiell-rechtlicher Hinsicht eine dauerhafte und nicht nur vorübergehende oder formale Vermögensmehrung festzustellen ist.[89] Die subjektiven Beweggründe des Zuwendungsgebers spielen für das Vorliegen der Bereicherung keine Rolle. Insbesondere muss der Zuwendungsgeber den Empfänger nicht absichtlich bereichern wollen.[90]
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