Rz. 164

Beim Zuwendungsempfänger muss eine vermögensmäßige Bereicherung eingetreten sein. Das ist rein objektiv zu beurteilen.[88] Objektiv bereichert ist der Zuwendungsempfänger dann, wenn in materiell-rechtlicher Hinsicht eine dauerhafte und nicht nur vorübergehende oder formale Vermögensmehrung festzustellen ist.[89] Die subjektiven Beweggründe des Zuwendungsgebers spielen für das Vorliegen der Bereicherung keine Rolle. Insbesondere muss der Zuwendungsgeber den Empfänger nicht absichtlich bereichern wollen.[90]

[88] Palandt/Weidenkaff, § 516 Rn 6.
[89] Palandt/Weidenkaff, § 516 Rn 6; BGH NJW 2004, 1382.
[90] Palandt/Weidenkaff, § 516 Rn 6; RG 95, 14.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge