Rz. 307

Wie sich aus den genannten Vorschriften ergibt, haben die Gesellschafter die Möglichkeit, von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Vereinbarungen zu treffen.[385] In der Praxis sind vor allem die nachfolgend genannten Gesellschaftsvertragsklauseln anzutreffen, aus denen sich sehr unterschiedliche und beim Vertragsschluss oftmals vernachlässigte Rechtsfolgen und daraus resultierende Liquiditätsbelastungen (z.B. durch Pflichtteilsansprüche und/oder Erbschaftsteuerbelastungen, vgl. unten Rdn 360 ff.) ergeben können.

[385] NK-BGB/Kroiß, § 1922 Rn 22.

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