Rz. 371

Wird das Eintrittsrecht nicht ausgeübt, hat die Klausel die gleichen Wirkungen wie eine Fortsetzungsklausel.[574]

Wird hingegen das Eintrittsrecht innerhalb von sechs Monaten seit dem Erbfall ausgeübt, treten nach Meinung der Finanzverwaltung die Wirkungen ein wie bei einer einfachen Nachfolgeklausel. Machen nur einzelne der Eintrittsberechtigten von ihrer Eintrittsmöglichkeit Gebrauch, kommt es zu den Wirkungen einer qualifizierten Nachfolgeklausel.[575]

[574] Schmidt/Wacker, EStG, 29. Auflage, § 16 Rn 677 f.

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