Rz. 319

Im Regelfall stellen Abfindungsklauseln, die den Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters vollständig ausschließen, eine sittenwidrige Knebelung i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB dar und sind daher unwirksam.[418] Denn bei solchen Vereinbarungen steht das Maß der Abfindungsbeschränkung – wenn nicht besondere Umstände eingreifen[419] – eindeutig außer Verhältnis zu einer im Sinne der Erhaltung und Sicherung des Unternehmens evtl. erforderlichen Beschränkung.[420] Im Hinblick auf die – zwar dispositive – Regelung des § 738 Abs. 1 BGB und das Verbot der entschädigungslosen Privatenteignung sind Abfindungsausschlüsse für den Fall des lebzeitigen Ausscheidens im Zweifel als unwirksam anzusehen.[421] Dies gilt allerdings nicht für den Abfindungsausschluss, der lediglich den Fall des Ausscheidens durch Tod betriff.[422]

[418] BGH v. 16.12.1991 – II ZR 58/91, ZIP 1992, 237, 240; Ulmer, Abfindungsklauseln in Personen- und GmbH-Verträgen, S. 477, 486. Eine Anwendung von § 138 Abs. 2 BGB (Wuchertatbestand), insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung der Unerfahrenheit, scheidet hingegen in den meisten Fällen aus, vgl. MüKo/Schäfer, § 738 Rn 45.
[419] MüKo/Schäfer, § 738 Rn 45.
[422] BGH v. 11.7.1968 – II ZR 179/66, BGHZ 50, 316; Riedel, Gesellschaftsvertragliche Nachfolgeregelungen im Lichte der neuen Erbschaftsteuer, ZErb 2009, 2, 4.

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