Rz. 319
Im Regelfall stellen Abfindungsklauseln, die den Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters vollständig ausschließen, eine sittenwidrige Knebelung i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB dar und sind daher unwirksam.[418] Denn bei solchen Vereinbarungen steht das Maß der Abfindungsbeschränkung – wenn nicht besondere Umstände eingreifen[419] – eindeutig außer Verhältnis zu einer im Sinne der Erhaltung und Sicherung des Unternehmens evtl. erforderlichen Beschränkung.[420] Im Hinblick auf die – zwar dispositive – Regelung des § 738 Abs. 1 BGB und das Verbot der entschädigungslosen Privatenteignung sind Abfindungsausschlüsse für den Fall des lebzeitigen Ausscheidens im Zweifel als unwirksam anzusehen.[421] Dies gilt allerdings nicht für den Abfindungsausschluss, der lediglich den Fall des Ausscheidens durch Tod betriff.[422]
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