Rz. 28

Wird ein Erbteil verschenkt, entstehen weder Anschaffungskosten noch Veräußerungserlöse.[55] Wird der Erbteil verkauft, so hat der Käufer Anschaffungskosten und der veräußernde Miterbe einen Veräußerungserlös.[56] Der Käufer haftet neben dem ursprünglichen Miterben für entstehende Steuern, § 2382 Abs. 1 S. 1 BGB. Vgl. im Übrigen ausführlich hierzu § 18 Rdn 21 ff.

[55] BMF, Schreiben v. 14.3.2006 – IV B 2 – S 2242 – 7/06 – "Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft", BeckVerw 073206, Rn 37.
[56] Einzelheiten im BMF-Schreiben "Erbengemeinschaft", Rn 37 ff.

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